Zulage oder Zuschlag?
Beide Begriffe bezeichnen Entgeltbestandteile jenseits des Tabellenentgelts – sie unterscheiden sich aber in der Berechnungslogik:
Zulage
Fester monatlicher oder stundenbezogener Betrag, geknüpft an Funktion oder Arbeitsform – z. B. Wechselschichtzulage, Funktionszulage, Erschwerniszuschlag.
Zuschlag
Prozentuale Aufstockung auf den Stundenlohn für konkret geleistete Arbeit – z. B. Nacht-, Sonntags-, Feiertagszuschlag oder Überstundenzuschlag.
Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD
| Form der Arbeit | Zuschlag | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Überstunden | 30 % / 15 % | EG 1 – E 9b mit 30 %, EG 9c – E 15 mit 15 % |
| Nachtarbeit | 20 % | Für jede geleistete Nachtarbeitsstunde |
| Sonntagsarbeit | 25 % | Für Arbeit an Sonntagen |
| Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich | 35 % | Freizeitausgleich innerhalb von zwei Monaten |
| Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich | 135 % | Enthält 100 % Ausgleich für die ausgefallene Freizeit |
| Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr | 35 % | Zuschlag auf die Arbeitsstunden ab 6 Uhr |
| Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr | 20 % | Soweit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit |
Bemessungsgrundlage ist stets der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe – nicht das persönliche Gehalt.
Beispiel: Was bringen die Zuschläge konkret?
Stundenlohn und Zuschläge für drei Entgeltgruppen (VKA, Stufe 3, Vollzeit mit 39 Wochenstunden und 4,348 Stunden je Woche pro Monat):
| Gruppe | Tabellenentgelt Stufe 3 | Stundenlohn | Nacht (20 %) | Sonntag (25 %) | Überstunde |
|---|---|---|---|---|---|
| E6 | 3.580,46 € | 21,11 € | 4,22 € | 5,28 € | 6,33 € |
| E9a | 4.097,67 € | 24,16 € | 4,83 € | 6,04 € | 7,25 € |
| E13 | 5.709,87 € | 33,67 € | 6,73 € | 8,42 € | 5,05 € |
Überstundenzuschlag: 30 Prozent für E 1 bis E 9b, 15 Prozent für E 9c bis E 15. Berechnet aus den Tabellenwerten der VKA-Tabelle 2026.
Schicht-, Erschwernis- und Funktionszulagen
Wechselschicht- und Schichtzulage (§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD)
Ständig in Wechselschicht: 105 € monatlich, sonst 0,63 € je Stunde. Ständig in Schichtarbeit: 40 € monatlich, sonst 0,24 € je Stunde. Beide Zulagen werden zusätzlich zu den Zeitzuschlägen gezahlt.
Erschwerniszuschläge (§ 19 TVöD, VKA)
Für Tätigkeiten mit besonderen Belastungen sieht § 19 TVöD Zuschläge von 5 bis 15 Prozent vor. Bemessungsgrundlage ist der Stundenanteil des Tabellenentgelts der E 2 Stufe 2, nicht das eigene Gehalt.
Funktions-, Gefahren- und Fachkräftezulagen
Je nach Bereich und Einrichtung kommen Funktionszulagen für besondere Verantwortung, Gefahren- und Zulagen für schwere Tätigkeit sowie Fachkräfte- und Einwerbungszulagen hinzu – im Sozial- und Erziehungsdienst etwa die Zulagen für die Tätigkeit mit schwierigen Menschen, in der Pflege die Pflegezulage.
Leistungsentgelt (§ 18 TVöD)
Das Leistungsentgelt ist eine variable, leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt und wird regelmäßig ausgezahlt – es ist keine Zulage im engeren Sinne, erhöht aber das tatsächliche Jahresentgelt.
Steuerliche Behandlung: § 3b EStG
Zeitzuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit sind bis zu folgenden Grenzen steuerfrei (gerechnet auf einen Grundlohn von höchstens 50 € je Stunde):
- Nachtarbeit: bis 25 Prozent steuerfrei (für Nachtarbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr bis 40 Prozent).
- Sonntagsarbeit: bis 50 Prozent steuerfrei.
- Feiertagsarbeit: bis 125 Prozent, für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai bis 150 Prozent.
- Überstunden- und Samstagszuschläge: steuerpflichtig.
Die Sozialversicherung behandelt Zuschläge eigens: Bis zur jeweils geltenden Beitragsfrei-Grenze sind sie beitragsfrei, oberhalb beitragspflichtig.
Hinweis: Der TVöD Rechner berechnet Tabellenentgelt, Netto und Jahressonderzahlung. Zulagen und Zuschläge sind arbeitsplatzabhängig und werden deshalb nicht automatisch angesetzt – Anspruch und Höhe regeln Tarifvertrag, Dienstvereinbarung und Arbeitsvertrag.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Zulage und Zuschlag im TVöD?
Eine Zulage ist ein fester Geldbetrag, der an eine Tätigkeit, Funktion oder Eigenschaft geknüpft ist – etwa die Wechselschichtzulage oder eine Funktionszulage. Ein Zuschlag ist dagegen eine prozentuale oder stundenbezogene Aufstockung für konkret geleistete Arbeit, etwa Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge nach § 8 TVöD.
Wie hoch sind die Zeitzuschläge im TVöD?
Nach § 8 Abs. 1 TVöD betragen die Zeitzuschläge je Stunde 20 Prozent für Nachtarbeit, 25 Prozent für Sonntagsarbeit, 135 Prozent für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich beziehungsweise 35 Prozent mit Freizeitausgleich sowie 30 Prozent (EG 1 bis E 9b) beziehungsweise 15 Prozent (EG 9c bis E 15) für Überstunden. Bemessungsgrundlage ist der Stundenanteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Welche Schichtzulagen gibt es?
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten 105 Euro monatlich, bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit 0,63 Euro je Stunde. Für ständige Schichtarbeit werden 40 Euro monatlich gezahlt, sonst 0,24 Euro je Stunde (§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD). Die Schichtzulage und die stundenbezogenen Zeitzuschläge werden nebeneinander gewährt.
Sind Zuschläge im TVöD steuerfrei?
Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind bis zu definierten Grenzen steuerfrei (§ 3b EStG): 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit sowie 125 oder 150 Prozent für Feiertagsarbeit – gerechnet auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro je Stunde. Übersteigende Beträge sind steuerpflichtig.
Berechnet der TVöD Rechner Zulagen und Zuschläge?
Nein. Der Rechner weist das Tabellenentgelt, die Jahressonderzahlung sowie alle Abzüge aus – Zulagen und Zuschläge sind arbeitsplatz- und dienstplanabhängig und daher nicht automatisch ansetzbar. Die obige Übersicht hilft, den Anspruch einzuschätzen; die konkrete Zahlung regelt der Arbeitgeber.